Satzung des Vereins
„Gemeinsam für Kölleda e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gemeinsam für Kölleda“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Mühlgasse 7, 99625 Kölleda.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecks des Vereins sind die Förderung und der Erhalt des kulturellen Lebens und der Traditionen in Kölleda.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere z. B. durch die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege, die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und der Durchführung von Veranstaltungen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendugen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Für minderjährige Kinder ist er durch die Sorgeberechtigten zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat entweder zum 30.06. oder zum Ende des Geschäftsjahres, dem 31.12. gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Erfolgt der Austritt zum 30.06. werden die bereits eingezogenen Mitgliedsbeiträge nicht zurück erstattet.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben soweit sich diese nach der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitlgieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitlied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitlgieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied ab vollendetem 15. Lebensjahr hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversamm.ung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden und dem Kassierer. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der erweiterten Vorstand gehören an der Schriftführer und die Beisitzer, deren Zahl bis auf insgesamt fünf erhöht werden kann.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vostandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Aufllösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit in Kölleda
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.05.2018 in Kölleda durch die Gründungsmitglieder einstimmig beschlossen.